Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
Es gibt derzeit teils sehr emotional geführte Diskussionen um geplante
neue Anforderungen an die Ausrüstung und Kennzeichnung seegehender
Sportboote, die privat genutzt werden. Für gewerbsmäßig
eingesetzte
Sportboote gibt es diesbezügliche Vorschriften bereits (See-Sportboot-
verordnung [1]), für privat genutzte bislang so gut wie nicht.
Die Ausrüstung von Schiffen ist international im SOLAS-Abkommen ver-
einbart. Mit der Schiffssicherheitsverordnung [2] werden die SOLAS-
Regeln in deutsches Recht umgesetzt. Im vorliegend Fall geht es mir
um die Vorschriften nach Regel V/19 der Anlage zu SOLAS [3].
Meine Frage bezieht sich auf den letzten Satz von C.I.4 Ziffer 1.1,
"Regel V/19 gilt uneingeschränkt." Bezieht sich die Aufhebung
der
Einschränkung bezüglich Regel V/19 auf
- die mit "..., es sei denn ..." im davorstehenden Satz eingeleiteten
Bestimmungen oder
- auch auf "ausgenommen Sportboote" im ersten Satz.
Mit anderen Worten: Gilt Regel V/19 uneingeschränkt für alle Sport-
boote unter 150 BRZ?
Auszug aus Anlage 1 (zu § 5) der Schiffssicherheitsverordnung [4]
| C.I.4.
| Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
| 1.
| Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl
| unter 150 BRZ
| 1.1
| Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl
| unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage
| zum SOLAS-Übereinkommen in der jeweils gültigen Fassung, es sei
| denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Abs. 1
| dieser Verordnung oder in einer in Abschnitt D der Anlage zum
| Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Gemeinschaftsrichtlinie
| oder in einer Verordnung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder
| beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt.
| 1.2
| Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
| Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 2 der
See-Sportbootver-
| ordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) ist Regel V/18 nur
| anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung, einer
| Richtlinie nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung oder in einer in
| Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten
| Gemeinschaftsrichtlinie oder in einer Verordnung der Gemeinschaft
| vorgesehen ist.
| Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 3 der
See-Sportbootver-
| ordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19.
[1] <http://www.gesetze-im-internet.de/seespbootv/index.html>
[2] <http://www.gesetze-im-internet.de/schsv 1998/index.html>
[3] <http://www.yacht.de/yosf/images/solas.doc>
[4] <http://www.gesetze-im-internet.de/schsv 1998/anlage 1
20.html>
Noch eine Anmerkung zu SOLAS: Das Abkommen muss von den Vertragsstaaten
in nationales Recht umgesetzt werden, wobei für Schiffe < 500 BRZ auf
nationaler Fahrt und Schiffe < 150 BRZ auf internationaler Fahrt ab-
weichende nationale Regeln zulässig sind.
Gruß - Wolfgang (xpost de.rec.sport.segeln, de.soc.recht.misc)
--
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*** Wed, 21 Mar 2007 07:52 +0100 ***
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
Wolfgang Broeker schrieb:
fup nach dsrm
> Es gibt derzeit teils sehr emotional geführte Diskussionen um
geplante
> neue Anforderungen an die Ausrüstung und Kennzeichnung seegehender
> Sportboote, die privat genutzt werden. Für gewerbsmäßig
eingesetzte
> Sportboote gibt es diesbezügliche Vorschriften bereits
(See-Sportboot-
> verordnung [1]), für privat genutzte bislang so gut wie nicht.
Nun, ich will mal so sagen: das mag unter Sportbootbesitzern Diskussionen
hervorrufen, in dsrm wars m.W. noch nie ein Streitgegenstand, ist eher
eine abgelegene Materie :-)
> Meine Frage bezieht sich auf den letzten Satz von C.I.4 Ziffer 1.1,
> "Regel V/19 gilt uneingeschränkt." Bezieht sich die
Aufhebung der
> Einschränkung bezüglich Regel V/19 auf
>
> - die mit "..., es sei denn ..." im davorstehenden Satz
eingeleiteten
> Bestimmungen oder
> - auch auf "ausgenommen Sportboote" im ersten Satz.
>
> Mit anderen Worten: Gilt Regel V/19 uneingeschränkt für alle
Sport-
> boote unter 150 BRZ?
M.E. bedeutet das, daß V/19 auf alle Schiffe, die
- keine Sportboote sind und
- einen Rauminhalt (oder was auch immer von unter 150 BRZ haben
uneingeschränkt anwendbar ist.
> Gruß - Wolfgang (xpost de.rec.sport.segeln, de.soc.recht.misc)
Bitte keinen Crosspost ohne fup machen.
--
( ROT-13 if you want to email me directly: uvuc@ervzjrexre.qr )
"Sie tragen Trauer? Der Untergang der DDR?" - "Nein, Leni
Riefenstahl.
Der Führer hat sie zu sich genommen." -- Abschiedsshow
Scheibenwischer,
02.10.2003
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
Wolfgang Broeker wrote:
> Mit anderen Worten: Gilt Regel V/19 uneingeschränkt für alle
Sport-
> boote unter 150 BRZ?
>
>
> Auszug aus Anlage 1 (zu § 5) der Schiffssicherheitsverordnung [4]
> | C.I.4.
> | Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS
> | 1.
> | Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer
Bruttoraumzahl
> | unter 150 BRZ
> | 1.1
> | Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl
[...]
> | 1.2
> | Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt:
[...]
Hallo Wolfgang!
Ich bin kein Rechstwissenschaftler, aber ich denke es geht hier auch
mehr um eine sprachliche Interpretation des Textes. C.1.4 1.1 enthaelt
zwei Einschraenkungen, einmal ausgenommen Sportboote und zum anderen
es sei denn .... Regel V/19 gilt uneingeschraenkt soll meiner Ansicht
nach nur die letzte Einschraenkung ungueltig machen.
Wir sehen im Gesetzestext zwei Abschnitte: 1.1 fuer Fahrzeuge unter 150
BRZ, die keine Sportboote sind und 1.2 fuer Sportboote unter 150 BRZ.
Meiner Lesart nach muesste 1.1 beginnen mit Fuer Schiffe unter 150 BRZ,
die keine Sportboote sind, gilt:.
In summa: Schaut man so ueber den Text, erscheint es naheliegend, dass
ausschliesslich 1.2 fuer kleine Sportboote gelten soll. Damit waere
insbesondere die von Dir angesprochene Passage nicht anzuwenden.
Die Verordnung ist an dieser Stelle nicht gluecklich formuliert. Wenn
man den Sachverhalt deshalb juristisch einwandfrei klaeren moechte, muss
man sich wohl in die Begruendung vertiefen. Ein Anruf beim Ministerium
mag da hilfreich sein, es ist ja eine Verordnung und kein Gesetz.
Gruss
Folki
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
"Folkert Janssen (Folki)"
schrieb:
> In summa: Schaut man so ueber den Text, erscheint es naheliegend,
> dass ausschliesslich 1.2 fuer kleine Sportboote gelten soll. Damit
> waere insbesondere die von Dir angesprochene Passage nicht
> anzuwenden.
M.E. gilt auch für große Sportboote ausschließlich Nummer 1.2.
> Die Verordnung ist an dieser Stelle nicht gluecklich formuliert.
> Wenn man den Sachverhalt deshalb juristisch einwandfrei klaeren
> moechte, muss man sich wohl in die Begruendung vertiefen. Ein Anruf
> beim Ministerium mag da hilfreich sein, es ist ja eine Verordnung
> und kein Gesetz.
Eine Verordnung ist ein sog. "materielles Gesetz", nämlich sie
hat genau
wie einn Gesetz die Wirkung einer Rechtsnorm, ist also verbindlich.
Verordnungen sind Rechtssätze, die nicht von der Legislative, sondern von
der Exekutive (nach Ermächtigung dazu durch die Legislative) geschaffen
werden und im Rang unter Gesetzen stehen; verbindlich sind sie trotzdem.
Selbst das erlassende Ministerium kann allenfalls seine Meinung dazu
äußern, aber der Text gilt so, wie er da steht.
--
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Scheibenwischer,
02.10.2003
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
On 21 Mrz., 08:27, Wolfgang Broeker wrote:
> Es gibt derzeit teils sehr emotional gef
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
Dieter Wolf schrub[tm]:
> Wer steigt da noch durch?
Ich nicht, deshalb frug ich ja auch in der Juristengruppe, denn die
erweiterte Ausrüstungspflicht für Sportboote hängt meines
Erachtens
an C.I.4 Ziffer 1.1 der Anlage 1 zur Schiffssicherheitsverordnung,
und wenn Holger Pollmann Recht hat, was ich hoffe, hängt sie dort
eben nicht mehr.
Vielleicht ist es wirklich sinnvoll, das Ministerium mal anzuschrei-
ben, um herauszufinden, was von dort intendiert war bzw. ist, auch
wenn das keine Auswirkung auf die Rechtslage hat.
Das BSH bezieht sich anscheinend nur auf die SOLAS-Bestimmungen,
aber die bedürfen meines Erachtens einer ausdrücklichen Referen-
zierung in einer deutschen gesetzlichen Regelung (Gesetz oder
Verordnung), um gegenüber Schiffen deutscher Flagge wirksam zu
sein. Die Kollisionsverhütungsregeln gelten schließlich auch nur
deshalb, weil es eine Verordnung zu den Kollisionsverhütungs-
regeln gibt und nicht einfach deswegen, weil Deutschland bei der
IMO diesem Vertragswerk zugestimmt hat.
Am besten vercharterst Du Dein Boot, dann ist die Rechtslage klar ;-)
Gruß - Wolfgang
--
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*** Wed, 21 Mar 2007 21:09 +0100 ***
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
Holger Pollmann schrub[tm]:
> > Mit anderen Worten: Gilt Regel V/19 uneingeschränkt für
alle Sport-
> > boote unter 150 BRZ?
>
> M.E. bedeutet das, daß V/19 auf alle Schiffe, die
> - keine Sportboote sind und
> - einen Rauminhalt (oder was auch immer von unter 150 BRZ haben
> uneingeschränkt anwendbar ist.
Danke, das war die erhoffte Antwort. :-)
> Bitte keinen Crosspost ohne fup machen.
Es gibt Situationen, in denen eine (kurze) Diskussion über zwei
Gruppen sinnvoll ist, und diese Situation halte ich hier für ge-
geben. Meines Erachtens ist die Technik des Crosspostens genau
dafür entwickelt worden. Ihr Missbrauch durch Spammer, Weltver-
besserer, Propheten und Politidioten sollte einen nicht von ei-
nem verantwortungsvollen Gebrauch abhalten.
Gruß - Wolfgang
--
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*** Wed, 21 Mar 2007 21:16 +0100 ***
Anforderungen an die Ausrüstung privat genutzter Sportboote
Dieter Wolf wrote:
> Dieses Papier beschwört in Kap.2.1.2 die Solas-Geschichte.
[...]
> Anforderungen als in der Schiffsicherheitsverordnug C.1.4.2 gestellt,
> d.h. die Forderungen nach einem Peilkompass, nach einer
"Vorrichtung"
> zum Umwandeln der Magnetkompasswerte und nach einem GPS gehen über
die
> SchSVO hinaus.
Moin,
das BSH scheint SchSV Anlage 1 C.1.4 dort Punkt 1.1 anders als wir in
drss zu interpretieren und schreibt Solas V/19 fast woertlich ab. Wie
die Einschraenkung auf Kiellegung 1.7.2002 zustande kommt ist mir unklar.
Kern der Aussage von Kap 2.1.2 ist wohl, dass das BSH die im
Eingangsposting in Frage gestellte Stelle der SchSV fuer alle
Sportboote anwendbar haelt, unabhaengig von deren Groesse.
*shrug* Also ich wuerde den Wortlaut der SchSV weiterhin anders lesen.
Liebe Gruesse
Folki